§ 13, 2 SGB V
Kostenerstattung

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Am 31. März 2009 werden die Spitzenverbände der Krankenkassen dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit einen „Erfahrungsbericht“ zur Nutzung des Paragrafen 13 SGB V vorlegen wohl mit der Intention, diesen wegen geringfügiger Nutzung zu streichen.

§ 13, 2 im SGB V regelt, wie Sie sicherlich wissen, die Kostenerstattung. Der Paragraf wurde 2004 auf Druck der Europäischen Union dahingehend geändert, dass alle Versicherten wieder das Recht haben, für ihre medizinische oder zahnmedizinische Versorgung die Kostenerstattung zu wählen.

Als größte Genossenschaft von Zahnärzten in Deutschland unterstützen wir die Initiative unserer Passauer Mitglieder und Passauer Ärzten zu einer Patientenbefragung zum Thema Kostenerstattung. Würde der Patient dieses Recht nutzen, könnten Sie als Arzt die Leistungen frei von Budgetzwängen und ohne das Risiko einer Kostenunterdeckung erbringen. Dieser Weg wurde jedoch wegen eines Erstattungsabschlages in seiner Attraktivität für den Patienten eingeschränkt. Daher unsere Umfrage zur Bereitschaft der Patienten, die Kostenerstattung zu wählen, wenn dieser Abschlag entfiele.

Mit der Befragung möchten die Ärzte-Initiative Nikola-Kirche, Passau, und wir dazu beitragen, die Arzt-Patienten-Beziehung zu stärken, und wir möchten verhindern, dass § 13, 2 gestrichen wird. Seien Sie dabei, beteiligen Sie sich an unserer Aktion und sprechen Sie auch im Sinne einer freien Therapiewahl mit ihren Patienten. Wir helfen Ihnen dabei mit beigefügten Informationsblättern..

Informationsblätter als PDF-Dokumente:
Modellprojekt Zahnärzte-Info
Modellprojekt-Patienteninfo
Unterschriftsblatt