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Praxissitz ist jetzt Gerichtsstand Az.: 8 U 110/03, OLG Düsseldorf Ein wichtiges und erfreuliches Urteil fällte der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf am 14.09.2004. Demnach ist der Praxissitz des Zahnarztes nun besonderer Gerichtsstand bei Honorarklagen gegen Patienten. Bislang war es umstritten, ob Zahnärzte ihre Honorarklagen nur am allgemeinen Gerichtsstand des Patientenwohnsitzes geltend machen durften oder ob sie sich auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen konnten. Im Urteil des OLG liegt der Schwerpunkt der zahnärztlichen Dienstleistung am Praxissitz de Zahnarztes, weil er die Behandlung des Patienten nur dort erbringen kann. Hier sieht das Gericht den Grund, den Praxissitz als Erfüllungsort, der einen Gerichtsstand zu Gunsten des Zahnarztes begründet. Die Entscheidung des OLG erspart Zeit und Kosten, da der Zahnarzt und seine Mitarbeiter bei Partei –und Zeugenvernehmungen nicht mehr zum auswärtigen Gericht anreisen müssen, wenn Praxis- und Patientenwohnsitz nicht im selben Gerichtsbezirk liegen. ABZ eG, Redaktion |
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