Ermittlung des Praxiswertes: Die Ertragswertmethode

Bei der Ermittlung des Praxiswertes ist Vorsicht geboten: Denn rein gewinn- und umsatzorientierte Berechnungen gelten als problematisch, da sie keine Aussage über die Zukunft der zahnmedizinischen Praxis erlauben. Das modifizierte Ertragswertverfahren hingegen ermöglicht dies.

Praxiswert berechnen mit dem modifizierten Ertragswertverfahren

Wie wir im letzten Beitrag ((Verlinkung)) erläutert haben, bringt die Berechnung rein nach Umsatz und Gewinn vor allem für Übernehmer oder Kooperationspartner Nachteile mit sich. Zudem bemängeln Kritiker an beiden Methoden, dass willkürlich variierende Prozentsätze zu Grunde gelegt werden. Besser ist es daher mit dem modifizierten Ertragswertverfahren zu arbeiten.

Die Vorteile des modifizierten Ertragswertverfahrens

Hierbei wird der Wert einer Praxis durch die Fähigkeit bestimmt, Einnahmen und Überschüsse zu erwirtschaften. Die Erfahrung aus Jahrzehnten in der Begleitung von Übernahmen und Kooperationen zeigt bereits, dass die Anwendung dieser Methode geeignet ist, um für zahnmedizinische Praxen realistische Marktwerte zu ermitteln. Vereinfacht gesprochen, bezieht das modifizierte Ertragswertverfahren die Summe der künftigen Überschüsse (Zukunftserfolge), die der Käufer in Zukunft mit der Praxis erzielen kann, auf Basis der Voraussetzungen, die der Verkäufer hinterlassen hat, in seine Berechnungen ein. Die Methode gewichtet die zeitnahen Umsatzperioden stärker als die weiter zurückliegenden.  Insgesamt ist das modifizierte Ertragswertverfahren zwar etwas komplexer und aufwendiger, allerdings auch für beide Seiten fairer. Dieser damit objektiv ermittelte Praxiswert bildet die Basis um in Verhandlungen mit einem neutral ermittelten Vorschlag einsteigen zu können. Die sachlich begründete Herleitung des Praxiswertes erleichtern die Verhandlungen in den meisten Fällen erheblich.

Das brauchen Sie für eine Praxiswertermittlung

Egal ob Sie selbst fit für Verhandlungen sein wollen oder ein Profi in Sachen Praxiswertermittlung für Sie tätig wird  – die benötigten Angaben und Unterlagen, sind bis auf einige Ergänzungen weitestgehend identisch :

  1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die letzten fünf Jahre
  2. Betriebswirtschaftliche Auswertungen (inkl. Wertenachweis) für die Jahre, für die noch keine Gewinnermittlung vorliegt
  3. Inventarliste mit Abschreibungsverzeichnis, Ausweis der Buchwerte und der Entwicklung des Anlagevermögens mit dem jüngsten Datum aus den Unterlagen
  4. Anonymisierte aktuelle Personalliste mit allen Lohn- und Lohnnebenkosten (Lohnjournal) sowie ggf. die Gehälter/Umsätze der angestellten Zahnärzte und Assistenten der letzten fünf Jahre
  5. Arbeitszeiten (ggf. pro Behandler) der letzten ca. drei Jahre (durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl)
  6. Verträge (in Kopie): Mietvertrag, Verträge über Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder Apparategemeinschaft, Leasingverträge für Geräte sowie weitere Verträge (z. B. Wartung); Auszüge aus den Quartalsabrechnungen mit der KZV über die letzten drei Jahre

So werden Sie in Sachen Praxiswertermittlung effektiv aktiv

Je früher Sie aktiv werden, umso entspannter können die Daten vor einem möglichen Verkauf oder einer Kooperation zusammengetragen werden. Hilfreich ist in manchen Fällen, wenn Gewohnheiten vor der Abgabe geändert werden und beispielsweise Unterlagen schneller zum Steuerberater gehen, damit die Jahresabschlüsse zügig erstellt werden. Mit qualifizierten, zeitnah dokumentierten Umsätzen und Ergebnissen fällt es allen leichter, Ergebnisse zügig vorzubereiten und dann auch herbeizuführen. Mitunter sind einige Instanzen involviert, wie etwa Banken, Berater, Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Die betriebswirtschaftliche Beratung der ABZ eG unterstützt Sie zudem umfassend, anbieterunabhängig und produktneutral bei Entscheidungen in Ihrer Berufsausübung. Direkt, persönlich vertraulich und individuell.