Geeignete Maßnahmen beim Ausfall des Praxisinhabers

Es gibt verschiedene Szenarien, die zur Folge haben, dass eine zahnmedizinische Praxis ohne ihren Inhaber dasteht oder einer der Gesellschafter plötzlich nicht mehr greifbar ist: Vor allem Unfälle, Krankheiten, oder Tod des Praxisinhabers sind Situationen, in denen man sich wünscht, dass ausreichend Vorsorge getroffen wurde, wie es beim Ausfall des Praxisinhabers dank geeigneter Maßnahmen mit der Praxis weitergeht.

Die Absicherung der Zahnarztpraxis

Es ist allgemein bekannt, dass nur sehr wenige Menschen sich ausreichend Gedanken um Notfälle machen und noch weniger treffen die entsprechenden Vorbereitungen zur Absicherung. Dabei ist es so einfach, Maßnahmen zu tätigen, die den plötzlichen Ausfall des Praxisinhabers auffangen: Ein Ordner mit Notfalldokumenten, der alle wichtigen Bausteine enthält, wird entweder beim Notar oder in einem Bankschließfach hinterlegt. Das geht inzwischen sogar online über einen Service der Bundesnotarkammer. Nun muss lediglich noch der betreffende Ansprechpartner informiert sein, wo die Unterlagen im Notfall zu finden sind.

Was braucht man zur Absicherung des Praxisbetriebs

Die Notfalldokumente sollten sicherstellen, dass der Praxisbetrieb weiterlaufen kann. Dazu braucht es beispielsweise eine Bankvollmacht für die Geschäftskonten damit die Gehälter, Raten und Mieten weiter bezahlt werden können. Alle Zahnärzte und Kieferorthopäden mit eigener Praxis brauchen eine Unternehmer-Vollmacht, mit der eine berechtige Person – etwa Ehefrau oder -mann – eine Vertretung für die Praxis einsetzen können. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden, in der die wichtigsten Dinge geregelt sind: etwa, welche Personen und Institutionen bei einem Ausfall oder Tod zu benachrichtigen sind und wie der Praxisablauf geregelt werden soll. Auch das Hinterlegen aller für die Praxis relevanten Verträge – wie Leasingverträge, Kredite, und Versicherungen –, das Testament, der Ehevertrag und die eigene Patientenverfügung in der Akte mit den Notfalldokumenten gehört zu den vorsorglichen Maßnahmen die für den Ausfall des Praxisinhabers getroffen werden sollten.

Weitere Absicherungen gegen einen Praxisausfall

Versäumt man es, diese Maßnahmen zur Vorsorge für den Ausfall eines Praxisinhabers zu tätigen, kann dies nicht nur das Ende der Praxis, sondern den Ruin der Familie bedeuten. Oder – im Falle eines Gemeinschaftspraxis – das Aus für den Gesellschaftervertrag und damit im Zweifelsfall ebenfalls ein finanzielles Desaster für alle Beteiligten. Auf Gemeinschaftspraxen wirkt sich versäumte Vorsorge oft besonders verheerend aus: Firmiert die Gemeinschaftspraxis, wie so häufig der Fall, als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sind besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Ausfall eines Gesellschafters zu tätigen. So ist beispielsweise im Vertrag der Zusatz, an wen beim Tod eines Gesellschafters dessen Anteile übergehen, zwingend nötig, damit in diesem Fall nicht der gesamte Gesellschaftsvertrag erlischt. Ein weiterer Punkt warum es sich empfiehlt bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Versicherung als Vorsorge gegen den Praxisausfall

Auch ein vorübergehender Ausfall des Praxisinhabers kann den Ruin bedeuten, weshalb auch hierfür entsprechende Maßnahmen getroffen werden sollten. Eine Praxisausfallversicherung kann beispielsweise die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit auffangen – egal ob die Ursache ein Unfall, Sachschaden, eine Krankheit oder Quarantäne sind. Die Praxisausfallversicherung ist aber keine Brand- oder Wasserversicherung, die die betroffenen Geräte selbst ersetzt: Bei einem Sachschaden ist die Versicherung für den Ausfall da, der entsteht, weil die betroffenen Geräte nicht genutzt werden können.

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