Wer teilt, gewinnt: Apparategemeinschaft für Zahnärzte

Hightech-Geräte erleichtern Zahnmedizinern die Arbeit, sind jedoch sehr kostspielig. Die Lösung: Mehrere Praxen teilen sich aufwändige Apparate wie Digitale Volumentomografen. Wir beleuchten Vor- und Nachteile des Gerätesharing und sagen Ihnen, worauf Sie als Zahnarzt bei einer Apparategemeinschaft achten müssen, damit geteilte Kosten doppelten Nutzen bringen.

Zahnärztliche Apparategemeinschaft – eine Definition

In einer Gemeinschaftspraxis üben Zahnärzte ihren Beruf gemeinsam aus, rechnen gemeinsam ab und teilen sich aufwändige Geräte miteinander. In einer Praxisgemeinschaft oder Apparategemeinschaft nutzen verschiedene Zahnärzte teure Geräte gemeinsam. Die Abrechnung der Leistung erstellt jeder auf seinen eigenen Namen. Die Kosten verteilen sich dadurch auf mehrere Schultern.

Beispiel Röntgenanlage: Gemäß dem Gemeinsamen Merkblatt der Zahnärztekammer und des Referates Strahlenschutz kann eine Röntgenleistung nur vom eigenverantwortlichen Betreiber eines Röntgengerätes erbracht und abgerechnet werden. Es ist jedoch zulässig, dass mehrere Zahnmediziner eine Röntgenanlage gemeinsam nutzen, etwa im Rahmen einer Praxisgemeinschaft oder Apparategemeinschaft. Selbstverständlich ist auch im Fall des Gerätesharings durch Zahnärzte die Strahlenschutzverordnung zu beachten.

Gemäß §19 StrlSchG gilt jeder Nutzer als Betreiber und muss also die entsprechende Fachkenntnis vorweisen bzw. die Anforderungen im Rahmen der Abnahme- und Konstanzprüfung erfüllen, indem er die Unterlagen und Röntgenaufnahmen seiner Patienten vorlegt. Jeder eigenverantwortliche Nutzer hat sich mit dem Gerät als Strahlenschutzverantwortlicher bei der ZSRö anzumelden, die anderen Nutzer, die als „Mitnutzer“ geführt werden, müssen dagegen keine Prüfungen des Gerätes mehr veranlassen.

Wichtig: Strahlenschutzverantwortlicher und Mitnutzer müssen nach §44 Abs.2 Satz 1 StrlSchV einen Vertrag unter Beachtung des § 188 Abs. 1 StrlSchV schließen. Hier muss die Verantwortlichkeit aller Gerätenutzer klar abgegrenzt werden.

Eigenanschaffung oder Pacht?

Natürlich können mehrere Zahnarztpraxen sich im Rahmen einer Kooperation gemeinsam Geräte anschaffen, die extern in eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten stehen oder in einer der beteiligten Praxen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ein entsprechendes Zentrum von einem Investor einrichten zu lassen: Er stellt die Räume, Einrichtung und Gerätschaften zur Verfügung. Mehrere Zahnmediziner pachten das so entstandene Diagnostikzentrum dann gemeinsam.

Eine Apparategemeinschaft hat Vorteile …

Die Vorteile einer Apparategemeinschaft für Zahnärzte liegen auf der Hand. Der Einsatz hochmoderner Technik wie eines Digitalen Volumentomografen garantiert bessere Arbeitsergebnisse und dadurch zufriedenere Patienten. Dabei sind die Kosten für Anschaffung und Betrieb eines solchen Equipments oft so hoch, dass eine Praxis alleine sie nicht stemmen könnte: Erstens ist nicht jeder Patient bereit, entsprechend hohe Honorare zu bezahlen, zweitens verfügt eine einzelne Praxis gar nicht über ausreichend Anwendungsfälle, um das Gerät auszulasten. Wenn überhaupt, würde es sich oft erst amortisieren, wenn es technisch längst überholt ist.

Die Möglichkeit, den Patienten zu akzeptablem Preis topaktuelle Technik anbieten zu können, wirkt sich positiv auf das Image einer Praxis aus.

Eine Apparategemeinschaft hat aber auch Nachteile …

Keine Frage: Geteiltes Leid, will heißen: geteilte Kosten, bedeuten u.U. nur halbe Freud‘ – wie so häufig, wenn man Verantwortlichkeiten und Nutzungsmöglichkeiten mit anderen teilt. Man ist halt nicht sein eigener Herr und läuft vielleicht Gefahr, am Ende nicht nur die Geräte, sondern auch die Patienten zu teilen bzw. an die mitnutzende Praxis zu verlieren.

Vertrauen und Fairness sind also eine Grundbedingung – Letzteres zum Beispiel auch, wenn es darum geht, die Nutzung zeitlich zu koordinieren. Stehen viele Anwendungsfälle an, darf es nicht zu übermäßig langen Wartezeiten für einzelne Patienten kommen.

Auch die Frage der Haftung kann sich als problematisch erweisen. Wer haftet beispielsweise für Strahlenschäden bei Patienten, ist in diesem Fall nur der handelnde Arzt in der Pflicht? Durch vorab getroffene genaue Absprachen mit den jeweiligen Haftpflichtversicherungen der einzelnen Zahnärzte sollten entspreche Probleme im Vorfeld ausgeschlossen werden. Womit wir schon beim Thema Verträge wären …

Benötigt der Zahnarzt für die Apparategemeinschaft einen Vertrag?

Auf jeden Fall sollten bestimmte Themen vertraglich geregelt werden – und zwar am besten nach eingehender Beratung durch einen Experten. So sollten beispielsweise folgende Punkte unbedingt juristisch festgeschrieben werden:

  • Eigentumsverhältnisse: Welche Geräte gehören bei einer Kooperation den Partnern zu welchem Anteil?
  • Finanzierung: Wer stellt die Sicherheiten bei einer Finanzierung?
  • Unterhalt: Nach welchem Schlüssel werden die laufenden Kosten aufgeteilt?
  • Ausscheiden eines Partners: Wie wird ein ausscheidendes Mitglied der Apparategemeinschaft abgefunden?
  • Erweiterung der Apparategemeinschaft: Können weitere Vertragsparteien aufgenommen werden und wenn ja, zu welchen Bedingungen?
  • Praxispersonal: Wer ist für die Einstellung bzw. Kündigung des Personals der Apparategemeinschaft zuständig?

Was ist in der Apparategemeinschaft bezügl. Abrechnung zu beachten?

Betreiben Zahnärzte gemeinsam eine Apparategemeinschaft in Form eines diagnostischen Zentrums als Gesellschaft, so stellt dieses einen ausgelagerten Praxisraum dar, in dem er seine zahnärztliche Tätigkeit ausübt. Entsprechend rechnet er diese auch wie die zahnärztlichen Leistungen ab, die er in seinen eigenen Praxisräumen erbringt. Das heißt: Jede Vertragspartei erstellt ihre eigene Liquidation und erhält das Honorar.

Anfallende Kosten werden unter den Gesellschaftern geteilt. In der Regel tragen die Vertragsparteien die laufenden Betriebsausgaben im Verhältnis zur Nutzungsintensität. Es gehören dazu Miete, Gehälter, Verbrauchsmaterialien, Instandhaltungskosten, Leasinggebühren etc. Sinnvollerweise wird eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet. Weitere Kosten, die nicht zu den Betriebsausgaben gehören, sind Kammerbeiträge, Fahrtkosten, Berufsfortbildungskosten, Kosten für Steuerberatung etc.

Die Apparategemeinschaft – Aspekte steuerlicher Behandlung

Betreiben Zahnärzte im Rahmen einer Kooperation eine Apparategemeinschaft als Gesellschaft, so ist dies primär kein Gewerbebetrieb, weil die Gesellschaft lediglich zum Zwecke der zahnärztlichen Diagnostik betrieben wird. Es fällt also keine Gewerbesteuer und keine Umsatzsteuer an, im Gegenzug ist auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Anders verhält es sich, wenn Zahnärzte, die nicht Gesellschafter sind, Apparate, Material und Personal mitnutzen: In diesem Fall ergibt sich eine Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Generell ist die Handhabung des Umsatzsteuerrechts in der Apparategemeinschaft nicht unproblematisch, auch hinsichtlich Abrechnungs- und Vertragsarztrecht. Dazu sei ebenfalls eine ausführliche Beratung empfohlen.

Fazit: Eine Apparategemeinschaft bringt Zahnärzten wirtschaftliche Vorteile. Sie sollte jedoch von Anfang an gut geplant und durchdacht sein, damit es nicht zu Konflikten kommt. Nur ein Beratungsgespräch mit Experten in betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht gibt die notwendige Sicherheit.


Die betriebswirtschaftliche Beratung der ABZ eG unterstützt Sie bei der Optimierung Ihrer Praxis.